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VPI    Vereinigung Privater Investoren

Die besten Steuertipps für Pensionierte


Im Hinblick auf die Pension lassen sich mit einer klugen, vorausschauenden Planung oft tausende von Franken sparen.


Bezug der Vorsorgegelder staffeln

Auszahlungen von Guthaben aus der Pensionskasse (2. Säule) und der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) werden separat vom Einkommen besteuert. Dabei kommt ein reduzierter Tarif zur Anwendung, der sich je nach Kanton unterschiedlich berechnet (siehe Tabelle). Unterm Strich resultiert aber in aller Regel eine beträchtliche Steuerrechnung. Das gilt besonders, wenn im selben Jahr sowohl 3a-Gelder als auch Kapitalbezüge aus der 2. Säule ausbezahlt werden. Ehepartner sollten daher die Bezüge ihrer Pensionskassenkapitalien, ihrer 3a-Gelder und allfälliger Freizügigkeitskonti zeitlich staffeln. Hilfreich ist dabei, mehrere 3a-Konti einzurichten und zum Beispiel eines der 3a-Konti oder auch einen Teil des Pensionskassenkapitals vorzeitig für eine Teilamortisation der Hypothek zu beziehen.

Umgekehrt sollten Freizügigkeitskonti so spät wie möglich bezogen werden, maximal mit Alter 69 bei Frauen und Alter 70 bei Männern. Zum einen müssen diese Guthaben nicht als Vermögen versteuert werden. Zum anderen gelten Zinserträge darauf nicht als Einkommen und sind ebenfalls steuerfrei. Steuern fallen erst an, wenn das Freizügigkeitsguthaben ausbezahlt wird.


Besteuerungszeitpunkt

Leistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a werden in jenem Kanton besteuert, in dem der Empfänger zum Zeitpunkt der Fälligkeit wohnt. Fällig wird die Kapitalauszahlung aus der 2. Säule am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bei grösseren Auszahlungen mag unter gewissen Umständen ein rechtzeitiger Wohnortwechsel in einen steuergünstigen Kanton prüfenswert sein.


Kapitalbezug statt Rente

Es bringt Steuervorteile, sich das Pensionskassenguthaben in Form eines einmaligen Kapitalbezugs auszahlen zu lassen, statt es als regelmässige Rente zu beziehen. Letztere ist nämlich zu 100 Prozent als Einkommen zu versteuern. Dagegen sind Kapitalbezüge je nach Wohnort und Höhe der Auszahlung nur zu maximal 6 bis 22 Prozent steuerbar.


Auszahlungsplan statt Leibrente

Mit dem Kapitalbezug aus der Pensionskasse wurde früher oft eine Leibrente einer Lebensversicherung gekauft, weil deren Renten nur zu 40 Prozent als Einkommen versteuert werden müssen und nicht zu 100 Prozent wie eine Pensionskassenrente. Allerdings ist bei Leibrenten nicht nur auf der anfänglichen Einmalprämie eine 2,5-prozentige Stempelsteuer geschuldet, sondern der Fiskus fordert neu zusätzlich auch Stempelsteuern auf Ueberschussrenten. Die fiskalische Benachteiligung setzt sich fort, wenn der Kunde wegen eines unverhofften Finanzbedarfs die Leibrente auflösen will.

Anstelle einer Leibrente sollte man einen sogenannten Auszahlungsplan wählen. Das sind Fondsanlagen, die über eine fixe Laufzeit von bis zu 30 Jahren regelmässige Auszahlungen leisten und dabei das investierte Geld verzehren. Ganz ohne Steuern kommt allerdings auch diese Lösung nicht aus: Die Differenz zwischen dem anfänglich investierten Kapital und der Summe aller Auszahlungen unterliegt der Einkommenssteuer.


Scheidung oder gerichtliche Trennung vor Pensionierung

Es bringt Vorteile, sich kurz vor der Pensionierung scheiden oder gerichtlich trennen zu lassen. Denn so erhält man zwei einfache AHV-Renten, die zusammengezählt höher ausfallen als eine Ehegattenrente. Bei einer gerichtlichen Trennung erfährt man dabei im Unterschied zu einer Scheidung keine Nachteile im Krankheits- oder Todesfall.


Immobilie für den Konkubinatspartner

Wer seinen Konkubinatspartner mit einer Erbschaft oder Schenkung absichern will, zahlt in diversen Kantonen hohe Steuern, denn Konkubinatspaare werden vielerorts bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern als Nichtverwandte mit den Maximaltarifen belegt. Einen Ausweg bietet der Kauf einer Liegenschaft in einem Kanton, der überhaupt keine Schenkungssteuern kennt (SZ) oder für Konkubinatspaare Schenkungssteuern abgeschafft hat (LU, NW, OW, UR, ZG). Auch in Graubünden werden Schenkungen unter Konkubinatspaaren auf Kantonsebene nicht mehr besteuert; allerdings bestehen dort weiterhin gewisse kommunale Schenkungssteuern.


Nacherben einsetzen

Mit einer Nacherbschaft lassen sich in einer Patchworkfamilie erheblich Steuern sparen. Die Lösung eignet sich, wenn das Vermögen nach dem Tod des überlebenden Ehepartners in der Familie des zuerst verstorbenen Partners bleiben soll. Ein Beispiel: Ein Mann mit zwei Kindern aus erster Ehe heiratet ein zweites Mal. Nach Gesetz steht seiner neuen Gattin die Hälfte seines Nachlasses zu, die andere Hälfte seinen Kindern. In einem Testament oder Erbvertrag setzt der Mann die Frau als Vorerbin und seine leiblichen Kinder als Nacherben ein. Nach dem Tod der Frau geht ihr Erbteil steuerfrei an die Kinder über, obwohl sie im Verhältnis zu ihrer Stiefmutter Nichtverwandte sind und damit in den meisten Kantonen ein hoher Steuertarif Anwendung fände.






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