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Finanz- und Anlageanalyse

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Finanzplanung - Altersvorsorge




Planen für das Alter


Im Hinblick auf die ordentliche Pensionierung (Referenzalter 65) gilt es, sich frühzeitig Gedanken zu machen. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit stellt eine einschneidende Veränderung im Leben eines jeden dar. Den künftigen Chancen und Annehmlichkeiten stehen zahlreiche Herausforderungen gegenüber. Das Leben darf oder muss neu gestaltet werden: Tagesabläufe, zwischenmenschliche Beziehungen etc. ändern sich oder werden neu geordnet, der Zeitaspekt gewinnt eine neue Bedeutung (Stichwort: wie fülle ich mein Leben mit Inhalt?). Neben diesen „immateriellen“ Herausforderungen steht aber auch die Frage: was werde ich mir mit dem künftigen, reduzierten Einkommen überhaupt noch leisten können? Reicht mein bisher erzieltes Vermögen zur Kompensation aus? Es ist unschwer zu erkennen, dass mit dem zunehmendem Vermögen der Spielraum zur Lebensgestaltung im Ruhestand steigt und umgekehrt.


Das schweizerische Vorsorgesystem

Das schweizerische Vorsorgesystem sieht eine staatliche, gesetzliche sowie private Vorsorge vor. Es basiert auf dem sogenannten 3-Säulen Prinzip. Dieses Konzept bezieht also drei unterschiedliche Körperschaften in die Verantwortung für die Altersvorsorge der Bürger mit ein, eben den Staat, die Unternehmen sowie das private Individuum selbst.

Als Säule 1 wird dabei die staatliche Altersvorsorge (Alters- und Hinterbliebenenversicherung - AHV) umschrieben. Sie wird finanziert über Beiträge aller Bürger und basiert - durch die Definition einer Maximalrente - auf einem Verteilungsmechanismus zwischen arm und reich. Die AHV-Beiträge sind steuerbefreit.

Die 2. Säule ist die gesetzlich definierte, obligatorische berufliche Vorsorgeversicherung (BVG). Sie wird je zu 50% durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer finanziert. Die Beiträge fliessen in von den Unternehmen unabhängige Pensionskassen oder Sammelstiftungen. Die Minimalverzinsung sowie Minimalbeiträge sind gesetzlich definiert, darüber hinaus können die Versicherten freiwillig bis zu einer bestimmten Grenze in die Vorsorgeeinrichtung einzahlen. Die Beiträge sind steuerbefreit. Die Selbständigerwerbenden sind für Ihre Vorsorge selbst verantwortlich, indem Sie Einzahlungen in spezifische Vorsorgestiftungen vornehmen können. Die Pensionskassenleistungen basieren entweder auf dem sogenannten Leistungsprimat (eine Versicherungslösung) oder dem heute dominierenden Beitragsprimat (eine reine Kapitalverzinsungslösung). Darüber hinaus bieten viele Pensionskassen zusätzliche Leistungen, meist in Form von Versicherungen für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen an.

Als 3. Säule wird das individuelle freiwillige Sparen eines jeden Einzelnen umschrieben. Ziel ist, individuelle Vorsorgelücken aus den ersten beiden Säulen zu decken. Dabei unterscheidet man zwischen einer steuerlich befreiten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (3b), die das normale Sparen, aber auch spezielle Lebensversicherungslösungen mit teilweisen Steuervorteilen umfasst.
 

Die staatliche Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) – Säule 1

Die Höhe der Leistungen der staatlichen Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Säule 1) ist abhängig vom Lohn, der ab Alter 21 bis Alter 65 (= Referenzalter) bei der AHV abgerechnet wurde. Ein durchschnittliches Jahreseinkommen von derzeit CHF 14'700 oder weniger ergibt bei voller Beitragsdauer Anspruch auf die volle einfache AHV-Minimalrente von jährlich CHF 14'700, die maximale einfache AHV-Altersrente von CHF 29'400 wird erreicht bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von zurzeit CHF 88'200. Bei Ehepaaren besteht für beide unabhängig voneinander ein Anspruch auf je eine Altersrente. Der Gesamtbetrag ist jedoch auf 150% der Maximalrente begrenzt.

Um einen Überblick der persönlichen Situation zu erhalten, empfiehlt es sich, bei der Ausgleichskasse einen kostenlosen IK-Auszug zu bestellen.

Die per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzte AHV-Reform ermöglicht es Frauen und Männern, die AHV-Rente zwischen 63 und 70 ab einem frei gewählten Monat zu beziehen. Bei einem Bezug vor Referenzalter 65 wird die Rente gekürzt, wer sie aufschiebt, erhält einen Zuschlag. Man kann auch einen Teil vorbeziehen und den Rest später. Neu sind AHV-Beiträge nach 65 rentenbildend.

Wie sich diese Möglichkeiten/Entscheide auf Ihre persönliche Rente auswirken resp. ob sich ein Vorbezug oder Aufschub für Sie lohnt, klären Sie am besten direkt mit Ihrer Ausgleichskasse.

Es ist wichtig zu wissen, dass auch bei ordentlicher Pensionierung mit Referenzalter 65 die AHV-Rente nicht automatisch ausgezahlt wird. Sie müssen sich bei Ihrer Ausgleichskasse dafür anmelden. Tun Sie das am besten ca. 3 bis 4 Monate vor dem eigentlichen Pensionierungsdatum.


Die berufliche Vorsorgeversicherung BVG – Säule 2

Jede in der beruflichen Vorsorge BVG (Säule 2a) versicherte Person kann auf ihrem Leistungsblatt ersehen, wie hoch die Altersrente und das Alterskapital im Pensionsalter einmal aussehen wird. Anstelle der Rente kann bei vielen Pensionskassen auch das Alterskapital bezogen werden. Dies ist bei Vorsorgegeldern, die sich auf einem Freizügigkeitskonto oder –police befinden sogar der Normalfall. Die Pensionskasse ist verpflichtet auf Wunsch mindestens 25% des BVG-Altersguthabens auszuzahlen, die reglementarischen Bestimmungen können aber darüber hinausgehen. Bei den meisten Pensionkassen muss der Kapitalbezug frühzeitig gemeldet werden (beachten sie das Reglement Ihrer Pensionskasse!).

Auszahlung des Pensionskassenkapitals
Das Vorsorgekapital aus beruflicher Vorsorge (Pensionskasse oder Freizügigkeitsleistung) kann unter folgenden Umständen ganz oder teilweise bezogen werden:

  • Bezug bei Pensionierung
  • Das Freizügigkeitskapital kann frühestens 5 Jahre vor und muss spätestens 5 Jahre nach Erreichen des gesetzlich bestimmten BVG-Rentenalters (Männer mit 65 Jahren und Frauen 64 Jahre) bezogen werden.


  • Bezug einer vollen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung
  • Bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent, d.h. bei voller Auszahlung der Rente, kann das Vorsorgeguthaben ausbezahlt werden.


  • Geringfügigkeit
  • Beträgt die vorhandene Freizügigkeitsleistung weniger als der Jahresbeitrag an die Vorsorgeeinrichtung, kann das Kapital wegen Geringfügigkeit bar ausbezahlt werden.


  • Endgültiges Verlassen der Schweiz
  • Ein Barauszahlung kann bei endgültigem Verlassen der Schweiz (Auswanderung) verlangt werden.


  • Selbstständigkeit
  • Sie machen sich selbstständig und möchten Ihr Freizügigkeitskapital beziehen. Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und wenn der Vorsorgenehmer nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, kann das Kapital ausbezahlt werden.


  • Vorbezug / Verpfändung für Wohneigentum
  • Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Wohneigentumsförderung zwei verschiedene Möglichkeiten eingeführt:

    1. Auszahlung oder Teilauszahlung des Freizügigkeitsguthabens für Wohneigentum zum Eigenbedarf. Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleitung, auf die Sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.


    2. Verpfändung des gesamten oder eines Teils des Freizügigkeitsguthabens für selbstgenutztes Wohneigentum zum Eigenbedarf. Sie können für selbstgenutztes Wohneigentum den gesamten oder einen Teil des Pensionskassen- /Freizügigkeitskapitals zur Sicherstellung einer Hypothek verpfänden.


    3. Im Rahmen der Wohneigentumsförderung kann das Kapital zudem auch aus folgenden Gründen bezogen werden:
        - zur Rückzahlung von bestehenden Hypothekardarlehen
        - zur Renovation/Umbau von Wohneigentum
        - zum Erwerb von Anteilscheinen einer
          Wohnbaugenossenschaft
        - zum Erwerb eines partiarischen Darlehens an
          einen gemeinnützigen Wohnbauträger


  • Im Todesfall
  • Die Freizügigkeitsleistung verfällt im Todesfall nicht - im Gegensatz zu Kapital in einer Pensionskasse. Sie kann gemäss Gesetz, Reglement und Begünstigtenordnung ausbezahlt werden.

Kapital oder Rente?
Immer mehr Menschen überlegen sich auch aufgrund der Diskussionen um die Senkung des Umwandlungssatzes, ob sie anstelle der Rente das Kapital beziehen und das Geld selber anlegen sollen. Themenbereiche, die hierzu überlegt werden sollten sind:

  • Besteuerung
  • Zivilstand der versicherten Person
  • Eigener Gesundheitszustand und der des Partners
  • Zukunftspläne
  • Zu erzielende Mindestrendite
  • Eigenes Wissen bezüglich Finanz- und Kapitalmärkten
  • Habe ich mir mit der 3. Säule bereits ein Vermögen aufgebaut, das als Kapital zu beziehen ist?


Die Altersrente aus der 2. Säule wird mit dem sogenannten Umwandlungssatz von derzeit 6,8% vom Alterskapital umgerechnet. Für CHF 1000 Kapital erhalten Sie also CHF 68 Rente im Jahr.

Unverheiratete, im Konkubinat lebende Menschen sollten sich überlegen, dass bei Bezug einer Rente nach der Pensionierung im Todesfall das verbliebene Altersguthaben unter Umständen nicht an den Konkubinatspartner überwiesen, sondern gemäss Gesetz an die Erbschaftbserechtigten geht oder sogar bei der Pensionskasse verbleibt. Bei Ehepaaren erhält die Witwe im Todesfall des Versicherten nach der Pensionierung eine im Vergleich zur Altersrente gekürzte (!) Witwenrente ausgerichtet.

Bei der Kapitalauszahlung aus der 2. Säule werden einmalige Steuern erhoben. Die Leistung wird separat zum übrigen Einkommen zu einem reduzierten Steuersatz besteuert, wobei auch hier die Steuerprogression wirkt. Im Hinblick auf vorhandene Vermögen aus Säule 3a sollte deshalb ein gestaffelter Bezug ins Auge gefasst werden.

Der typische Rentenbezüger
Der typische Rentenbezüger kann wie folgt charakterisiert werden:

  • Er legt Wert auf ein sicheres, regelmässiges Einkommen (Rentenzahlung von staatlich beaufsichtigter und gesicherter Vorsorgeeinrichtung)

  • Er rechnet mit einer überdurchschnittlichen Lebenserwartung (fühlt sich bei der Pensionierung sehr gesund, Vorfahren erreichten hohes Alter etc.)

  • Er ist in einer gut ausgebauten Leistungsprimatkasse versichert (Kapitalbezug nicht oder nur beschränkt möglich, grosszügige Lösung für vorzeitige Pensionierung, regelmässiger Teuerungsausgleich etc.)

  • Ist männlich und verheiratet mit einer jüngeren Frau (nach seinem Tod wird eine lebenslängliche Witwenrente ausbezahlt).


Der typische Kapitalbezüger
Der typische Kapitalbezüger kann wie folgt charakterisiert werden:

  • Er will frei über sein Kapital verfügen können (keine Einschränkungen bezüglich Schenkung und Vererbung, Kapitalverzehr nach eigenen Bedürfnissen etc.).

  • Er verfügt über langjährige Anlageerfahrung (will Anlagestrategie selber beeinflussen, rechnet mit hohen Erträgen, will Kapital nicht verzehren etc.).

  • Er ist in einer Beitragsprimatkasse versichert (Kapitalbezug vollumfänglich möglich, vorzeitige Pensionierung ist verbunden mit Leistungskürzungen etc.).

  • Er ist alleinstehend oder lebt in einer Partnerschaft (Kapital verfällt im Todesfall nicht an die Pensionskasse etc.).

  • Er verfügt über ein hohes Kapital oder über beträchtliches Privatvermögen (Reserven für Langleberisiko, Teuerungsausgleich etc. sind vorhanden).

  • Er misstraut den Vorsorgeeinrichtungen (Angst, das Pensionskapital könnte zur Finanzierung von Unterdeckungen genutzt werden, was eine Kürzung der Renten zur Folge hätte).



Die private Vorsorge Säule 3

Die freiwillige gebundene Vorsorge – Säule 3a
Angestellte, die bei einer Pensionkasse versichert sind, haben die Möglichkeit, jährlich bis maximal CHF 7'056 (Steuerjahr 2024) in die gebundene Vorsorge der Säule 3a einzuzahlen. Dieser Betrag kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, das angesparte Vermögen in der Säule 3a ist nicht vermögenssteuerwirksam. Selbständigerwerbende, die nicht bei einer Pensionskasse versichert sind, können bis maximal 20% ihres Nettoeinkommens (höchstens jedoch CHF 35'280) in die Säule 3a einzahlen.

Viele nehmen die jährliche Einzahlung auf ihr 3a-Konto erst gegen Ende des jeweiligen Steuerjahres vor. Das ist ein Fehler! Sie vergeben sich so die, im Vergleich zu einem Sparkonto, meist vorteilhaftere und v.a. steuerfreie Verzinsung auf einem 3a-Konto. Zahlen Sie also wenn immer möglich gleich zu Beginn eines Steuerjahres auf das 3a-Konto ein!

Guthaben der gebundenen Vorsorge können frühestens 5 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung bezogen werden, spätestens aber 5 Jahre nach Erreichen des Rentenalters.

Die Kapitalauszahlung wird dabei getrennt vom übrigen Einkommen zu reduzierten Sätzen besteuert. Jedoch ist zu darauf zu achten, dass die Kapitalauszahlungen von BVG und 3. Säule nicht im selben Jahr erfolgen, da diese sonst addiert würden und dadurch die Steuerprogression auf den (reduzierten) Steuersätzen sich nachteilig auswirken würde. Zur Frage, ob Rente (durch Abschluss einer privaten Rentenversicherung) oder Kapitalbezug siehe oben.

Für die vorzeitige Auszahlung der freiwilligen gebundenen Vorsorge gelten die gleichen Regelungen wie für die vorzeitige Auszahlung von Pensionskassengeldern oder Freizügigkeitsleistungen. Einzig der Punkt „Auszahlung aufgrund Geringfügigkeit“ entfällt.
Zudem kann das Geld für einen Einkauf in die eigene Pensionskasse (berufliche Vorsorge) verwendet oder bei vollständiger Invalidität bezogen werden.

Die freie Selbstvorsorge – Säule 3b
Während bei der gebundenen Vorsorge bestimmte gesetzliche Auflagen zu erfüllen sind, umfasst die freie Vorsorge das individuelle Sparen, etwa in der Form von Wohneigentum, Wertschriftenanlagen oder Lebens- und Rentenversicherungen. Diese Guthaben können nun zur Finanzierung des Lebensabends herangezogen werden resp. gelangen zur Auszahlung. Siehe Konzept der Lebensphasen.


Steuerfragen

Wird eine Rente aus beruflicher Vorsorge bezogen, so ist diese einkommenssteuerwirksam. Sie wird zu 100% zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.
Kapitalleistungen aus Vorsorgeverhältnissen werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Vorsorgetarif besteuert. Sie unterliegen aber auch der Steuerprogression. Eine Staffelung der Bezüge macht auf jeden Fall Sinn. Achten Sie aber darauf, dass zwischen den einzelnen Bezügen mindestens 3 Jahre liegen. Ansonsten sieht die Steuerverwaltung die Bezüge kumulativ als einen einzigen Bezug an und sie fallen wieder in die Steuerprogression. Planen Sie also einen Bezug frühzeitig (siehe unten - Praxis).


Praxis

Ab dem 50. und spätestens im 55. Altersjahr sind oben gestellte Fragen (Rente oder Kapital? Auszahlung in welchem Jahr? Steuerfolgen etc.) zu analysieren und zu klären. Verwenden Sie hierzu auch unser Finanzplanungstool, das Ihnen Unterstützung bietet bei der finanziellen Planung im Alter und eventuelle Finanzierungslücken aufzeigt. So gehen Sie auch gut vorbereitet in ein eventuelles Gespräch mit einem Finanzplaner eines seriösen Institutes.