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Finanz- und Anlageanalyse

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Finanzplanung - Steuertipps für Anleger






Die besten Steuertipps für Anleger


Je nach Wertpapierart und je nach Kauf- und Verkaufszeitpunkt lässt sich die Steuerbelastung senken - und damit die Nettorendite steigern.


Vermögensverwaltung

Für die Vermögensverwaltung durch Dritte dürfen je nach Kanton bis zu 6'000 Franken pro Jahr von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Auch Anleger, die kein Vermögensverwaltungsmandat vergeben haben und ihre Investments selber managen, können Abzüge geltend machen, nämlich für Depot-, Kontoführungs- und Tresorgebühren sowie für Kosten von Steuerausweisen. Statt Einzelabzüge zu tätigen, lohnt es sich in der Regel, den Pauschalabzug zu nutzen. Dieser beträgt je nach Kanton 0,5 bis 3 Promille des Vermögens.


Aktienanlage statt -trading 

Wer allzu fleissig Aktien kauft und verkauft, kann von der Steuerbehörde als "gewerbsmässiger Wertschriftenhändler" eingestuft werden. Gewinne werden dann als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert, und es werden Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV, EO und ALV fällig. Im Fokus stehen Anleger, die häufig hohe Volumina handeln, ihre Anlagegeschäfte mit erheblichen Fremdmitteln finanzieren oder in grossem Masse Derivate einsetzen.


Steuerfreie Dividenden

Anleger sollten Aktien von jenen Schweizer Börsenfirmen bevorzugen, die ihre Dividenden aus Agio-Rückzahlungen leisten. Denn solche Ausschüttungen fliessen den Aktionären einkommenssteuerfrei zu. Eine Vielzahl von kleinen und grossen Schweizer Börsenfirmen macht von dieser Dividendenpraxis Gebrauch, darunter zum Beispiel diverse Banken und Versicherungen.


Aktien und Obligationen rechtzeitig kaufen und verkaufen

Der Verkauf von Wertpapieren sollte kurz vor der Ausschüttung von Dividenden und Zinsen erfolgen, der Kauf kurz nach der Ausschüttung. Im Fall der Obligationen liegt der Grund bei den Marchzinsen - das sind die bis zum Zinstermin auflaufenden anteiligen Jahreszinsen. Sie stehen dem Verkäufer zu und bilden steuerfreien Kapitalgewinn. Der Besitzer zum Zeitpunkt des Zinstermins erhält dann die Ausschüttung, muss diese aber als Einkommen versteuern. Analoge Überlegungen gelten für Aktien. Sie lassen sich kurz vor der Dividende zu höheren Kursen verkaufen, weil der Markt bereits die Ausschüttung einpreist. Nach dem Dividendenabgang notiert die Aktie tiefer, und sie lässt sich dadurch günstiger erwerben.
Aber aufgepasst: Wird dieses Vorgehen systematisch bei Aktien und Obligationen angewendet, kann es von der Behörde als Steuerumgehung taxiert werden.


Tiefe Zinsen, tiefe Steuern

Steueroptimierer kaufen vorzugsweise tief verzinste Anleihen unter pari, also zu Kursen unter 100 Prozent des Nominalwerts. Denn die Differenz zwischen dem tieferen Kaufkurs und der Rückzahlung zu 100 Prozent bei Laufzeitende ist einkommenssteuerfreier Kapitalgewinn; besteuert wird nur der tiefe Zinscoupon. Anleger sollten daher aufgelaufene Kapitalgewinne auf den über pari notierenden Obligationen regelmässig realisieren, indem sie zum Beispiel konsequent Anleihen ab einem Kurs von 115 bis 120 Prozent verkaufen und in tiefer verzinste umsteigen. Wer jedoch von den Zinsen leben muss, nimmt Steuernachteile in Kauf und behält hochverzinsliche Anleihen.


Null Steuerersparnis mit Nullcoupon

Wie erwähnt, lassen sich Einkommenssteuern sparen, je tiefer der Zinscoupon gewählt wird. Im Extremfall wäre das eine Nullcoupon-Anleihe. Doch der Fiskus schiebt hier einen Riegel vor. Wenn bei einer Obligation zum Emissionszeitpunkt der jährliche Zins weniger als die Hälfte der Gesamtrendite ausmacht, unterliegen alle bei Rückzahlung oder Verkauf realisierten Erträge der Einkommenssteuer. Zu dieser Kategorie können auch besonders tief verzinste Wandel- und Optionsanleihen zählen.


Versicherungssparen spart keine Steuern

Oft wird geraten, festverzinsliche Anlagen im Rahmen von Versicherungen zu halten, etwa in Form von Lebenpolicen mit Obligationenfonds. Denn die während der Vertragslaufzeit anfallenden Zinsen müssen nicht versteuert werden. Doch in Zeiten tiefer Zinsen ist die Steuerersparnis geringer als die hohen Kosten einer Versicherungslösung.


Immobilienfonds mit Direktbesitz

Üblicherweise halten Immobilienfonds ihre Liegenschaften nicht direkt, sondern über eine zwischengeschaltete Immobilienfirma. Bei solchen Fonds muss der Anleger die Ausschüttung als Einkommen versteuern. Einkommenssteuerfrei sind dagegen die Ausschüttungen von Immobilienfonds, die ihre Liegenschaften direkt halten, wie etwa Bonhôte Immobilier, CS LivingPlus, Procimmo, Realstone Swiss Property, Solvalor 61 oder UBS Direct Residential. Der Nachteil: Wegen ihres Steuervorteils werden Immobilienfonds mit Direktbesitz an der Börse oft mit einem hohen Aufpreis zum Buchwert gehandelt.


Ausländische Quellensteuer zurückfordern

Selbst wer ausländische Wertschriften ordentlich in der Schweizer Steuererklärung deklariert, erhält nicht automatisch die ganze ausländische Quellensteuer zurück. Dazu muss zusätzlich das Formular DA-1 ausgefüllt werden. So bekommt der Schweizer Anleger auch die Sockelsteuer auf Dividenden und Zinsen zurück, die in der Regel 15 Prozent der Aktiendividenden und 0 bis 20 Prozent der Obligationenzinsen beträgt.


Wein trinken statt verkaufen

Wer über Jahre hinweg einen besonders grossen Weinkeller anlegt, muss damit rechnen, dass der Veräusserungsgewinn als Einkommen aus "gewerbsmässigem Weinhandel" besteuert wird. Die Kriterien sind hier weniger scharf als bei der Qualifikation des "gewerbsmässigen Wertschriftenhändlers". Spätestens wenn die Weinsammlung so gross ist, dass sie realistischerweise nicht mehr selbst konsumiert werden könnte, muss laut Bundesgericht von einem Gewinnstreben ausgegangen werden, was die Sache steuerbar macht.


Casino statt Lotto 

Lottogewinne bis 1'000 Franken sind bereits seit 1. Januar 2013 verrechnungssteuerfrei. Seit 1. Januar 2014 sind solche Kleingewinne auch von der Einkommenssteuer befreit - zumindest bei der direkten Bundessteuer. Zudem können pauschal 5 Prozent des Lottogewinns als Einsatzkosten abgezogen werden, maximal bis 5'000 Franken. Die Kantone müssen bis zum 1. Januar 2016 ebenfalls eine Freigrenze und einen Pauschalabzug für Lottogewinne einführen. Einzelne Kantone wie Zürich haben sich bereits entschieden, die Ansätze der direkten Bundessteuer zu übernehmen. Wichtig zu wissen: Im Unterschied zu Lottogewinnen sind die in Schweizer Casinos erzielten Gewinne in jeglicher Höhe steuerfrei.