Die besten Steuertipps für Pensionierte
Im Hinblick auf die Pension lassen sich mit einer klugen, vorausschauenden Planung oft tausende von Franken sparen.
Bezug der Vorsorgegelder staffeln
Auszahlungen von Guthaben aus der Pensionskasse (2.
Säule) und der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) werden separat vom
Einkommen besteuert. Dabei kommt ein reduzierter Tarif zur
Anwendung, der sich je nach Kanton unterschiedlich berechnet
(siehe Tabelle). Unterm Strich resultiert aber in aller Regel eine
beträchtliche Steuerrechnung. Das gilt besonders, wenn im selben
Jahr sowohl 3a-Gelder als auch Kapitalbezüge aus der 2. Säule
ausbezahlt werden. Ehepartner sollten daher die Bezüge ihrer
Pensionskassenkapitalien, ihrer 3a-Gelder und allfälliger
Freizügigkeitskonti zeitlich staffeln. Hilfreich ist dabei,
mehrere 3a-Konti einzurichten und zum Beispiel eines der 3a-Konti
oder auch einen Teil des Pensionskassenkapitals vorzeitig für eine
Teilamortisation der Hypothek zu beziehen.
Umgekehrt sollten Freizügigkeitskonti so spät wie möglich bezogen
werden, maximal mit Alter 69 bei Frauen und Alter 70 bei Männern.
Zum einen müssen diese Guthaben nicht als Vermögen versteuert
werden. Zum anderen gelten Zinserträge darauf nicht als Einkommen
und sind ebenfalls steuerfrei. Steuern fallen erst an, wenn das
Freizügigkeitsguthaben ausbezahlt wird.
Besteuerungszeitpunkt
Leistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a werden
in jenem Kanton besteuert, in dem der Empfänger zum Zeitpunkt der
Fälligkeit wohnt. Fällig wird die Kapitalauszahlung aus der 2.
Säule am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei grösseren Auszahlungen mag unter gewissen Umständen ein
rechtzeitiger Wohnortwechsel in einen steuergünstigen Kanton
prüfenswert sein.
Kapitalbezug statt Rente
Es bringt Steuervorteile, sich das Pensionskassenguthaben in Form eines einmaligen Kapitalbezugs auszahlen zu lassen, statt es als regelmässige Rente zu beziehen. Letztere ist nämlich zu 100 Prozent als Einkommen zu versteuern. Dagegen sind Kapitalbezüge je nach Wohnort und Höhe der Auszahlung nur zu maximal 6 bis 22 Prozent steuerbar.
Auszahlungsplan statt Leibrente
Mit dem Kapitalbezug aus der Pensionskasse wurde
früher oft eine Leibrente einer Lebensversicherung gekauft, weil
deren Renten nur zu 40 Prozent als Einkommen versteuert werden
müssen und nicht zu 100 Prozent wie eine Pensionskassenrente.
Allerdings ist bei Leibrenten nicht nur auf der anfänglichen
Einmalprämie eine 2,5-prozentige Stempelsteuer geschuldet, sondern
der Fiskus fordert neu zusätzlich auch Stempelsteuern auf
Überschussrenten. Die fiskalische Benachteiligung setzt sich fort,
wenn der Kunde wegen eines unverhofften Finanzbedarfs die
Leibrente auflösen will.
Anstelle einer Leibrente sollte man einen sogenannten
Auszahlungsplan wählen. Das sind Fondsanlagen, die über eine fixe
Laufzeit von bis zu 30 Jahren regelmässige Auszahlungen leisten
und dabei das investierte Geld verzehren. Ganz ohne Steuern kommt
allerdings auch diese Lösung nicht aus: Die Differenz zwischen dem
anfänglich investierten Kapital und der Summe aller Auszahlungen
unterliegt der Einkommenssteuer.
Scheidung oder gerichtliche Trennung vor Pensionierung
Es bringt Vorteile, sich kurz vor der Pensionierung scheiden oder gerichtlich trennen zu lassen. Denn so erhält man zwei einfache AHV-Renten, die zusammengezählt höher ausfallen als eine Ehegattenrente. Bei einer gerichtlichen Trennung erfährt man dabei im Unterschied zu einer Scheidung keine Nachteile im Krankheits- oder Todesfall.
Immobilie für den Konkubinatspartner
Wer seinen Konkubinatspartner mit einer Erbschaft
oder Schenkung absichern will, zahlt in diversen Kantonen hohe
Steuern, denn Konkubinatspaare werden vielerorts bei den
Erbschafts- und Schenkungssteuern als Nichtverwandte mit den
Maximaltarifen belegt. Einen Ausweg bietet der Kauf einer
Liegenschaft in einem Kanton, der überhaupt keine
Schenkungssteuern kennt (SZ) oder für Konkubinatspaare
Schenkungssteuern abgeschafft hat (LU, NW, OW, UR, ZG). Auch in
Graubünden werden Schenkungen unter Konkubinatspaaren auf
Kantonsebene nicht mehr besteuert; allerdings bestehen dort
weiterhin gewisse kommunale Schenkungssteuern.
Nacherben einsetzen
Mit einer Nacherbschaft lassen sich in einer Patchworkfamilie erheblich Steuern sparen. Die Lösung eignet sich, wenn das Vermögen nach dem Tod des überlebenden Ehepartners in der Familie des zuerst verstorbenen Partners bleiben soll. Ein Beispiel: Ein Mann mit zwei Kindern aus erster Ehe heiratet ein zweites Mal. Nach Gesetz steht seiner neuen Gattin die Hälfte seines Nachlasses zu, die andere Hälfte seinen Kindern. In einem Testament oder Erbvertrag setzt der Mann die Frau als Vorerbin und seine leiblichen Kinder als Nacherben ein. Nach dem Tod der Frau geht ihr Erbteil steuerfrei an die Kinder über, obwohl sie im Verhältnis zu ihrer Stiefmutter Nichtverwandte sind und damit in den meisten Kantonen ein hoher Steuertarif Anwendung fände.